FILM UND VIDEO
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FILM & VIDEO
Alle Preisangaben verstehen sich in CHF exkl. MwSt.
TAGESSATZ bis zu 8 Stunden
HALBTAGESSATZ bis zu 4 Stunden: Tagessatz geteilt durch 2 plus ein Aufschlag von 10–20 % für kurzfristige Einsätze
STUNDENSATZ gilt auch für Überstunden: Tagessatz geteilt durch 8 plus ein Aufschlag von 10–20 % für kurzfristige Einsätze
Express-, Nacht-, Samstags- und Sonntagszuschläge: 15–25 %
Im Übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des SBF.
PRODUKTION (SHOOTING)
Drehgebühren
1.1 Die Gebühr variiert je nach Region, Marktwert, Ausrüstung und Infrastruktur des Videoteams. Der Tagessatz wird durch die Grösse des für die Produktion benötigten Teams definiert und kann entsprechend variieren. Es steht dem Videoteam frei, unterschiedliche Sätze für verschiedene Dienstleistungen zu berechnen (z. B. Reportagen, Reproduktionen, Porträtvideoarbeiten, Produktvideoarbeiten usw. sowie für nationale oder internationale Einsätze).
1.2 Die Gebühr beinhaltet keine Datengebühren oder andere zusätzliche Kosten.
1.3 Die Bearbeitungskosten sind nicht in der Gebühr enthalten und werden separat berechnet.
1.4 Alle Nebenkosten und Reisekosten werden zusätzlich zur Gebühr separat in Rechnung gestellt.
Nutzungsgebühren
Die Festlegung der Entschädigung basiert auf den folgenden Kriterien:
Nutzungsart – Medium, in dem das Bild verwendet wird. Es wird unterschieden zwischen Online-Werbung (Homepage, Intranet, Online-Anzeigen auf externen Seiten), Printwerbung Below the Line (BTL) (Messen, Broschüren, Public Relations usw.) und Printwerbung Above the Line (ATL) (Zeitschriftenanzeigen, Zeitungswerbung, Plakate usw.).
Nutzungsumfang – Grösse/Format, in dem das Bild verbreitet wird.
Verbreitung – Auflage oder die Menge des produzierten Mediums oder die Dauer der Veröffentlichung.
2.1 Ein zweckgebundenes Wiedergaberecht ist für den definierten Umfang im Aufnahmepreis enthalten, in der Regel für eine Dauer von einem Jahr ab dem Datum der ersten Veröffentlichung.
2.2 Print-ATL-Werbung und die internationale Nutzung von Bildern sowie Wiedergaberechte über ein Jahr hinaus berechtigen die Produktionsfirma TERC KLG zu zusätzlichen Nutzungsgebühren pro Sujet:
2.2a Nationale Werbung + mindestens 1 Tagessatz pro Jahr
2.2b Internationale Printwerbung (einschliesslich Schweiz) + mindestens 2 Tagessätze pro Jahr
2.2c Nutzungsrechte über ein Jahr hinaus + mindestens 1 Tagessatz pro Jahr
2.2d Exklusive Rechte und Sperrfristen: Zusätzliche Gebühr nach Vereinbarung
HONORARE FÜR FREIE MITARBEITER
Bei der Ausführung von Videoarbeiten kann die Produktionsfirma TERC KLG ein Team ihrer Wahl einsetzen. Die Honorare und eventuell anfallende Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und können von der Produktionsfirma TERC KLG bezahlt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt oder direkt vom Auftraggeber bezahlt werden. Bei direkter Zahlung der Honorare steht der Produktionsfirma TERC KLG ein Bearbeitungszuschlag von 5 % bis 10 % zu.
Assistent: Tagessatz von CHF 400 bis CHF 600
Digital Operator: Tagessatz von CHF 600 bis CHF 800
Stylist: Tagessatz von CHF 900 bis CHF 1.200
Make-up & Hair Artist: Tagessatz von CHF 700 bis CHF 1.000
MODELHONORARE
Models, Statisten, Amateurmodels usw.: Werden nach Aufwand berechnet
7.1 Reisekosten, Verpflegung und Unterkunft werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
7.2 Rechnungen von Modelagenturen (Modelhonorar, Agenturhonorar zuzüglich allfälliger Zusatzkosten und Spesen) werden in der Regel an den Auftraggeber ausgestellt und sind direkt vom Auftraggeber zu bezahlen.
7.3 Verantwortung und Risiko: Die Produktionsfirma TERC KLG haftet nicht für Veränderungen im Aussehen oder Nichterscheinen der Models. Persönlichkeitsrechte: Die Produktionsfirma TERC KLG haftet nicht für die Nutzung von Bildern über den vereinbarten Zweck oder Zeitraum hinaus. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gilt das Nutzungsrecht in der Regel für 1 Jahr. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Bild an Dritte weiterzugeben.
7.4 Honorare für Darsteller ohne Agentur (z. B. Statisten, Amateurmodels usw.) werden in der Regel direkt von der Produktionsfirma TERC KLG bezahlt und an den Auftraggeber weitergegeben. Bei direkter Zahlung der Honorare steht der Produktionsfirma TERC KLG ein Bearbeitungszuschlag von 5 % bis 10 % zu.
SONSTIGES
Datengebühr: Wird nach Aufwand berechnet
8.1 Die Datengebühr ist abhängig von den verwendeten Digitalisierungsgeräten und der Dateigrösse. Die Datengebühr ist nicht im Fotografenhonorar enthalten und wird separat in Rechnung gestellt. Die Datengebühr beinhaltet grob farb- und kontrastangepasste RGB-Dateien. Feinretusche, CMYK-Konvertierung und Montagen werden separat berechnet.
Reisezeit: Tagessatz ab CHF 750
9.1 Für jeden Kilometer über die ersten 20 Kilometer vom Hauptsitz der TERC KLG wird zusätzlich zum Tagessatz der Teammitglieder ein Zuschlag von CHF 0.75 pro Kilometer und pro verwendetem Auto erhoben. Die Honorare der Teammitglieder betragen mindestens 50 % des jeweiligen Tageshonorars der Teammitglieder.
Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, Telefon: Werden nach Aufwand berechnet
10.1 Autokosten pro Kilometer (Berechnungshilfe: www.tcs.ch "Kilometerkosten")
10.2 Verpflegungskosten für die gesamte Crew
10.3 Unterkunft: 100 % der entstandenen Kosten für mehrtägige Drehs, die eine oder mehrere Übernachtungen erfordern.
10.4 Pauschale für Telefon/Roaming/Internet, insbesondere bei mehrtägigen/internationalen Produktionen.
Kosten für zusätzliche und spezielle Ausrüstung, Studio: Werden nach Aufwand berechnet
11.1 Mietkosten für zusätzliche und spezielle Ausrüstung (wenn mehr als die übliche Ausrüstung für den Auftrag benötigt wird) oder Ausgaben für Zubehör (z. B. spezielle Hintergründe usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.2 Externe Studios werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Der Preis variiert je nach Grösse und Infrastruktur des Studios. Hinweis: In den meisten Mietstudios ist die Nutzung der Ausrüstung nicht im Preis enthalten und muss zusätzlich bezahlt werden.
Versicherung: Die Versicherung von Wertgegenständen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers
12.1 Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Fotograf eine Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abschliessen.
PRE-PRODUCTION (PRODUKTIONSVORBEREITUNG)
Besprechungen, Konzeptarbeit, Produktionsorganisation
Tagessatz CHF 900
13.1 Mindestens 50 % des Tagessatzes des Regisseurs/DOP oder des entsprechenden Stundensatzes.
13.2 Alle Nebenkosten und Reisekosten werden dem Auftraggeber separat und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Testaufnahmen/Präsentationen
Tagessatz CHF 900
14.1 Mindestens 50 % des Tagessatzes des Regisseurs/DOP oder des entsprechenden Stundensatzes, zuzüglich der Datengebühr.
14.2 Die Aufnahmen dienen nur zu Präsentationszwecken und beinhalten keine zusätzlichen Wiedergaberechte.
14.3 Wenn die Testaufnahmen später definitiv verwendet werden, ist eine Rücksprache mit dem Regisseur/DOP erforderlich. In diesem Fall wird mindestens der übliche Tagessatz/Wiedergabegebühr (siehe PRODUKTION, Punkte 1 und 2) berechnet.
14.4 Alle Nebenkosten und Reisekosten werden dem Auftraggeber separat und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Standortrecherche/Suche
Tagessatz CHF 900
15.1 Die Standortrecherche/Suche kann direkt vom Regisseur/DOP oder von einem Location Scout oder Produzenten durchgeführt werden (Tagessatz von CHF 600 bis CHF 1,200 und mehr).
15.2 Alle Genehmigungen, Mietgebühren und Gebühren sowie Reisekosten werden dem Auftraggeber separat und zusätzlich in Rechnung gestellt.
Model Castings
Tagessatz CHF 900
16.1 Das Modelcasting kann direkt von der Produktionsfirma oder von einer Casting-/Modelagentur oder einem Produzenten durchgeführt werden.
16.2 Wenn das Casting von einer Casting-/Modelagentur oder einem Produzenten durchgeführt wird – Honorare nach Vereinbarung.
Beschaffung und Rückgabe von Kleidung und Requisiten
Tagessatz CHF 900
17.1 Die Gebühr beinhaltet keine Ausgaben oder Miet-, Leih- oder Kaufgebühren für Requisiten. Diese werden separat in Rechnung gestellt.
POST-PRODUCTION
Digitale Bildbearbeitung durch TERC KLG
Tagessatz: CHF 1,200
18.1: Digitale Bildbearbeitung (Retusche, Hintergrundentfernung, Farbkorrekturen usw.)
18.2: Wenn die digitale Bildbearbeitung von Lithografen oder Bildbearbeitern durchgeführt wird – Honorare nach Vereinbarung.
Überwachung der Postproduktion durch TERC KLG
Tagessatz: CHF 1,20014
19.1: Aufsicht über die Umsetzungsmassnahmen
Datenhandling, Datentransfer, Archivierung, Speicherung und Aufbewahrung von Bilddaten usw.
Nach Vereinbarung
Nutzungsgebühren für Archiv-/Stockbilder
21.1: Für die Wiedergaberechte von Archivbildern werden die SAB-Preise empfohlen (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und Archive). Siehe www.sab-photo.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zielen darauf ab, einen fairen Interessenausgleich zwischen der Produktionsfirma TERC KLG und dem Auftraggeber zu erreichen.
I. Definitionen
Regiearbeit: Der Begriff "Regiearbeit" bezieht sich auf das Ergebnis der von der Produktionsfirma TERC KLG für den Auftraggeber gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erbrachten Arbeit.
Produktionsfirma TERC KLG: Der Begriff "Produktionsfirma TERC KLG" bezieht sich auf die mit der Ausführung der Regiearbeit beauftragte Einheit. Der Begriff "Produktionsfirma TERC KLG" in diesen AGB gilt für natürliche oder juristische Personen jeden Geschlechts.
Auftraggeber: Der "Auftraggeber" ist die Person, die die Regiearbeit bei der Produktionsfirma TERC KLG bestellt. Der Begriff "Auftraggeber" in diesen AGB gilt für natürliche Personen jeden Geschlechts.
Parteien: Die "Parteien" sind die Produktionsfirma TERC KLG und der Auftraggeber.
Kopie der Regiearbeit/Kopie: Jede Vervielfältigung der Regiearbeit in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (insbesondere auf Papier, Dia, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzen, auf Websites) gilt als "Kopie der Regiearbeit" oder einfach als "Kopie".
II. Ausführung der Regiearbeit
Vorbehaltlich anderslautender schriftlicher Anweisungen des Auftraggebers liegt die Gestaltung der Regiearbeit vollständig im Ermessen der Produktionsfirma TERC KLG. Insbesondere hat die Produktionsfirma TERC KLG die alleinige Entscheidungsbefugnis über die technischen und künstlerischen Mittel der Gestaltung, wie z. B. Beleuchtung und Bildkomposition, sowie die Auswahl der Mittel zur Umsetzung.
Bei der Ausführung der Regiearbeit kann die Produktionsfirma TERC KLG Hilfskräfte ihrer Wahl einsetzen.
Die für die Ausführung der Regiearbeit erforderliche Ausrüstung wird von der Produktionsfirma TERC KLG zur Verfügung gestellt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die für die Regiearbeit erforderlichen Orte, Objekte und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Wenn der Auftraggeber eine Drehsitzung weniger als zwei Tage vor dem geplanten Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt oder seinen Verpflichtungen, wie z. B. denen unter Abschnitt II.4, nicht nachkommt, hat die Produktionsfirma TERC KLG Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen Kosten (einschliesslich der Kosten Dritter). Zusätzlich hat die Produktionsfirma TERC KLG Anspruch auf ein Honorar. Dieses Honorar basiert auf dem aktuellen Tarif der SIYU (Unverbindliche SIYU-Richtlinie zur Berechnung von Regieauftragsarbeiten) und beträgt 50 % des Honorars, das gemäss dem Tarif für die Ausführung der abgesagten Drehsitzung geschuldet gewesen wäre.
Die Regelung in Abschnitt II.5 gilt auch, wenn eine Drehsitzung aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen weniger als zwei Tage vor der Sitzung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig – insbesondere durch das Ausbleiben notwendiger Informationen, Freigaben oder sonstiger Zuarbeiten – und führt dies zu einer wesentlichen Verzögerung des Projekts, ist TERC KLG berechtigt, den dadurch entstehenden Mehraufwand (z. B. für zusätzliche Koordination, Umplanungen oder erneute Ressourcenbindung) gesondert in Rechnung zu stellen. Verzögert sich das Projekt infolge solcher Pflichtverletzungen um mehr als 60 Kalendertage, ist TERC KLG zudem berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen sowie bereits angefallene externe Kosten vom Auftraggeber vollumfänglich zu vergüten. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten, sofern ein unmittelbarer Schaden nachgewiesen werden kann.
Der Erfüllungsort ist der Geschäftssitz der Produktionsfirma TERC KLG. Wenn der Auftraggeber verlangt, dass die Produktionsfirma TERC KLG die fertige Regiearbeit oder Kopien dieser Arbeit (physisch oder elektronisch) versendet, geht die Transportgefahr auf den Auftraggeber über.
Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar unterliegt der Mehrwertsteuer und ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung zu zahlen.
III. Haftung der Produktionsfirma TERC KLG
Die Produktionsfirma TERC KLG haftet, auch für Mängel, nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Handeln der Mitarbeiter und Hilfskräfte der Produktionsfirma TERC KLG.
Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb von sechs Werktagen ab dem Lieferdatum der Arbeit schriftlich melden; andernfalls gilt die Regiearbeit als genehmigt und es können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
IV. Nutzung der Regiearbeit durch den Auftraggeber
a. Allgemeines
Der Auftraggeber darf die Regiearbeit nur für den mit der Produktionsfirma TERC KLG vereinbarten Zweck und Zeitraum nutzen. Wenn kein solcher Zeitraum vereinbart wurde, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrags. Jede vertragswidrige Nutzung verpflichtet den Auftraggeber, der Produktionsfirma TERC KLG eine Entschädigung in Höhe von 150 % des gemäss dem aktuellen SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und Archive) für die unbefugte Nutzung der Regiearbeit geschuldeten Honorars zu zahlen.
Nur der Auftraggeber ist berechtigt, die Regiearbeit im Rahmen der Vereinbarung mit der Produktionsfirma TERC KLG zu nutzen. Ohne eine gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Dritten das Recht zur Nutzung der Regiearbeit einzuräumen.
Der Auftraggeber muss den Namen der Produktionsfirma TERC KLG in geeigneter Form angeben, wenn er die Arbeit wie mit der Produktionsfirma TERC KLG vereinbart nutzt. Dies sollte ein ©-Symbol gefolgt von einer ähnlichen, mit der Produktionsfirma TERC KLG vereinbarten Notation enthalten (z. B. "Alle Rechte vorbehalten durch …"). Wenn die Anerkennung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber eine zusätzliche Entschädigung von 50 % des Honorars, das gemäss dem aktuellen SAB-Tarif für die unbefugte Nutzung der Regiearbeit fällig wäre.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
Wenn der Auftraggeber die Produktionsfirma TERC KLG angewiesen hat, bestimmte Personen im Rahmen der Regiearbeit zu fotografieren, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass diese Personen ihre Zustimmung zur Aufnahme und zur anschliessenden Nutzung der Regiearbeit im Rahmen des vertraglichen Zwecks gegeben haben.
Wenn der Auftraggeber der Produktionsfirma TERC KLG Gegenstände und/oder Ausrüstung zur Verfügung gestellt oder bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen der Regiearbeit fotografiert werden sollen, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass keine Rechte Dritter die Erstellung der Regiearbeit und ihre anschliessende Nutzung im Rahmen des vertraglichen Zwecks beeinträchtigen.
Bei Verstoss gegen die in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen verpflichtet sich der Auftraggeber, der Produktionsfirma TERC KLG alle Zahlungen (z. B. Schadenersatz) zu erstatten, die die Produktionsfirma TERC KLG möglicherweise im Namen der Rechteinhaber leisten muss, und die Produktionsfirma TERC KLG für alle Kosten zu entschädigen, die bei der Lösung der Situation entstehen (z. B. Kosten im Zusammenhang mit einer Einigung oder einem Gerichtsverfahren).
V. Nutzung der Regiearbeit durch die Produktionsfirma TERC KLG
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, behält sich die Produktionsfirma TERC KLG das Recht vor, die Regiearbeit für eigene Zwecke zu nutzen, einschliesslich auf ihrer eigenen Website, in Portfolios, auf Kunstausstellungen usw.
VI. Referenzen
Die Produktionsfirma TERC KLG hat jederzeit das Recht, insbesondere in Publikationen (Internet, Printmedien), auf Ausstellungen und in Gesprächen mit potenziellen Kunden, auf ihre Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen und die daraus resultierende Regiearbeit zu präsentieren.
VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Verträge zwischen dem Auftraggeber und der Produktionsfirma TERC KLG unterliegen ausschliesslich schweizerischem Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der Produktionsfirma TERC KLG.