FOTOGRAFIE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
FOTOGRAFIE
Alle Preisangaben verstehen sich in CHF exklusive MwSt.
TAGESSATZ bis zu 8 Stunden
HALBTAGESSATZ bis zu 4 Stunden: Tagessatz geteilt durch 2 plus ein Zuschlag von 10–20 % für kurzfristige Einsätze
STUNDENSATZ gilt auch für Überstunden: Tagessatz geteilt durch 8 plus ein Zuschlag von 10–20 % für kurzfristige Einsätze
Express-, Nacht-, Samstag- und Sonntagszuschläge : 15–25 %
Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des SBF.
PRODUKTION (SHOOTING)
Fotograf/Fotodesigner
Tagessatz ab CHF 15002
1.1 Das Honorar variiert je nach Region, Marktwert, Ausstattung und Infrastruktur des Fotografen/Fotodesigners. Es steht dem Fotografen/Fotodesigner frei, unterschiedliche Sätze für verschiedene Leistungen zu berechnen (z. B. Reportagen, Reproduktionen, Porträtfotografie, Produktfotografie usw. sowie für nationale oder internationale Einsätze).
1.2 Das Honorar beinhaltet keine Datengebühren oder sonstige zusätzliche Kosten.
1.3 Bearbeitungskosten sind nicht im Honorar enthalten und werden separat berechnet.
1.4 Nebenkosten und Reisekosten werden zusätzlich zum Honorar separat in Rechnung gestellt.
Nutzungsgebühren
Die Festlegung der Entschädigung richtet sich nach folgenden Kriterien:
Nutzungsart – Medium, in dem das Bild verwendet wird. Es wird unterschieden zwischen Online-Werbung (Homepage, Intranet, Online-Anzeigen auf externen Seiten), Printwerbung Below the Line (BTL) (Messen, Broschüren, Public Relations usw.) und Printwerbung Above the Line (ATL) (Zeitschriftenanzeigen, Zeitungsanzeigen, Plakate usw.).
Nutzungsumfang – Größe/Format, in dem das Bild verbreitet wird.
Verbreitung – Auflage bzw. Menge des produzierten Mediums oder Dauer der Veröffentlichung.
2.1 Ein zweckgebundenes Vervielfältigungsrecht ist für den definierten Umfang im Aufnahmepreis enthalten, in der Regel für die Dauer von einem Jahr ab dem Datum der Erstveröffentlichung.
2.2 Print-ATL-Werbung und internationale Nutzung von Bildern sowie Vervielfältigungsrechte über ein Jahr hinaus berechtigen den Fotografen/Fotodesigner zu zusätzlichen Nutzungsgebühren pro Sujet.
2.2a Nationale Print-ATL-Werbung + mindestens 1 Tagessatz pro Jahr
2.2b Internationale Print-ATL-Werbung (einschließlich Schweiz) + mindestens 2 Tagessätze pro Jahr
2.2c Nutzungsrechte über ein Jahr hinaus + mindestens 1 Tagessatz pro Jahr
2.2d Exklusive Rechte und Sperrfristen: Zusätzliche Gebühr nach Vereinbarung
HONORARE FÜR FREIE MITARBEITER
Bei der Ausführung fotografischer Arbeiten kann der Fotograf/Fotodesigner Assistenten seiner Wahl einsetzen. Die Honorare und etwaige Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und können vom Fotografen/Fotodesigner bezahlt und dem Auftraggeber in Rechnung gestellt oder direkt vom Auftraggeber bezahlt werden. Bei Direktzahlungen hat der Fotograf/Fotodesigner Anspruch auf einen Bearbeitungszuschlag von 5 % bis 10 %.
Assistent: Tagessatz von CHF 400 bis CHF 600
Digital Operator: Tagessatz von CHF 600 bis CHF 800
Stylist: Tagessatz von CHF 900 bis CHF 1.200
Make-up & Hair Artist: Tagessatz von CHF 700 bis CHF 1.000
MODELHONORARE
Models, Statisten, Amateurmodels usw. Abrechnung nach Aufwand
7.1 Reisekosten, Verpflegung und Unterkunft werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt.
7.2 Rechnungen von Modelagenturen (Modelhonorar, Agenturhonorar zuzüglich allfälliger Nebenkosten und Spesen) werden in der Regel an den Auftraggeber ausgestellt und sind von diesem direkt zu bezahlen.
7.3 Verantwortung und Risiko: Der Fotograf/Fotodesigner haftet nicht für Veränderungen im Aussehen oder Nichterscheinen der Models. Persönlichkeitsrechte: Der Fotograf/Fotodesigner haftet nicht für die Nutzung von Bildern über den vereinbarten Zweck oder Zeitraum hinaus. Sofern nicht anders vereinbart, gilt das Nutzungsrecht in der Regel für 1 Jahr. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Bild an Dritte weiterzugeben.
7.4 Honorare für Darsteller ohne Agentur (z. B. Statisten, Amateurmodels usw.) werden in der Regel direkt vom Fotografen/Fotodesigner bezahlt und an den Auftraggeber weitergegeben. Bei Direktzahlungen hat der Fotograf/Fotodesigner Anspruch auf einen Bearbeitungszuschlag von 5 % bis 10 %.
SONSTIGES
Datengebühr: Abrechnung nach Aufwand
8.1 Die Datengebühr ist abhängig von den verwendeten Digitalisierungsgeräten und der Dateigrösse. Die Datengebühr ist nicht im Honorar des Fotografen enthalten und wird separat in Rechnung gestellt. Die Datengebühr beinhaltet grob farb- und kontrastangepasste RGB-Dateien. Feinretusche, CMYK-Konvertierung und Montagen werden separat berechnet.
Reisezeit: Tagessatz ab CHF 750
9.1 Mindestens 50 % des Tagessatzes des Fotografen/Fotodesigners oder des entsprechenden Stundensatzes
Reisekosten, Unterkunft, Verpflegung, Telefon: Abrechnung nach Aufwand
10.1 Autokosten pro Kilometer (Berechnungshilfe: www.tcs.ch "Kilometerkosten")
10.2 Verpflegungskosten für die gesamte Crew
10.3 Unterkunft: 100 % der entstandenen Kosten für mehrtägige Drehs, die eine oder mehrere Übernachtungen erfordern.
10.4 Pauschale für Telefon/Roaming/Internet, insbesondere bei mehrtägigen/internationalen Produktionen.
Kosten für zusätzliche und spezielle Ausrüstung, Studio: Abrechnung nach Aufwand
11.1 Mietkosten für zusätzliche und spezielle Ausrüstung (wenn mehr als die übliche Ausrüstung für den Auftrag benötigt wird) oder Auslagen für Zubehör (z. B. spezielle Hintergründe usw.) gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11.2 Externe Studios werden dem Auftraggeber separat in Rechnung gestellt. Der Preis variiert je nach Größe und Infrastruktur des Studios. Hinweis: In den meisten Mietstudios ist die Nutzung der Ausrüstung nicht im Preis inbegriffen und muss zusätzlich bezahlt werden
Versicherung: Die Versicherung von Wertgegenständen liegt in der Verantwortung des Auftraggebers
12.1 Auf Wunsch des Auftraggebers kann der Fotograf eine Versicherung auf Kosten des Auftraggebers abschliessen.
VORPRODUKTION (PRODUKTIONSVORBEREITUNG)
13. Besprechungen, Konzeptarbeit, Produktionsorganisation
Tagessatz CHF 900
13.1 Mindestens 50 % des Tagessatzes des Fotografen/Fotodesigners oder des entsprechenden Stundensatzes.
13.2 Allfällige Nebenkosten und Reisespesen werden dem Auftraggeber separat und zusätzlich in Rechnung gestellt.
14. Testaufnahmen/Präsentationen
Tagessatz CHF 900
14.1 Mindestens 50 % des Tagessatzes des Fotografen/Fotodesigners oder des entsprechenden Stundensatzes, zuzüglich der Datengebühr.
14.2 Die Aufnahmen dienen nur zu Präsentationszwecken und beinhalten keine zusätzlichen Vervielfältigungsrechte.
14.3 Wenn die Testaufnahmen später endgültig verwendet werden, ist eine Rücksprache mit dem Fotografen/Fotodesigner erforderlich. In diesem Fall wird mindestens der übliche Tagessatz/Vervielfältigungsgebühr (siehe PRODUKTION, Punkte 1 und 2) berechnet.
14.4 Allfällige Nebenkosten und Reisespesen werden dem Auftraggeber separat und zusätzlich in Rechnung gestellt.
15. Location Research/Suche
Tagessatz CHF 900
15.1 Die Location Research/Suche kann direkt vom Fotografen/Fotodesigner oder von einem Location Scout oder Produzenten durchgeführt werden (Tagessatz von CHF 600 bis CHF 1.200 und mehr).
15.2 Alle Genehmigungen, Mietgebühren und Gebühren sowie Reisekosten werden dem Auftraggeber separat und zusätzlich in Rechnung gestellt.
16. Model Castings
Tagessatz CHF 900
16.1 Das Model Casting kann direkt vom Fotografen/Fotodesigner oder von einer Casting-/Modelagentur oder einem Produzenten durchgeführt werden.
16.2 Wenn das Casting von einer Casting-/Modelagentur oder einem Produzenten durchgeführt wird – Honorare nach Vereinbarung.
17. Beschaffung und Rückgabe von Kleidung und Requisiten
Tagessatz CHF 900
17.1 Das Honorar beinhaltet keine Auslagen oder Miet-, Leih- oder Kaufgebühren für Requisiten. Diese werden separat in Rechnung gestellt.
POSTPRODUKTION
18. Digitale Bildbearbeitung durch Fotografen/Fotodesigner
Tagessatz: CHF 1.200 bis CHF 2.800
18.1: Digitale Bildbearbeitung (Retusche, Hintergrundentfernung, Farbkorrekturen usw.)
18.2: Wenn die digitale Bildbearbeitung von Lithografen oder Bildbearbeitern durchgeführt wird – Honorare nach Vereinbarung.
19. Überwachung der Postproduktion durch Fotografen/Fotodesigner
Tagessatz: CHF 1.200 bis CHF 2.800
19.1: Überwachung von Umsetzungsmassnahmen (Bildbearbeitung, Lithografie, Druck usw.)
20. Datenhandling, Datentransfer, Archivierung, Speicherung und Aufbewahrung von Bilddaten usw.
Nach Vereinbarung
21. Nutzungsgebühren für Archiv-/Stockbilder
21.1: Für die Vervielfältigungsrechte von Archivbildern werden die SAB-Preise empfohlen (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und Archive). Siehe www.sab-photo.ch
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Präambel
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sollen einen fairen Interessenausgleich zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber erreichen.
I. Definitionen
Fotografisches Werk: Der Begriff "fotografisches Werk" bezeichnet das Ergebnis der Arbeit, die der Fotograf für den Auftraggeber gemäss der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung erbringt.
Fotograf: Der Begriff "Fotograf" bezeichnet die Person, die mit der Ausführung des fotografischen Werks beauftragt ist. Der Begriff "Fotograf" in diesen AGB gilt für Personen jeglichen Geschlechts. Er umfasst auch Fotodesigner.
Auftraggeber: Der "Auftraggeber" ist die Person, die das fotografische Werk beim Fotografen bestellt. Der Begriff "Auftraggeber" in diesen AGB gilt für Personen jeglichen Geschlechts.
Parteien: Die "Parteien" sind der Fotograf und der Auftraggeber.
Kopie des fotografischen Werks/Kopie: Jede Vervielfältigung des fotografischen Werks in analoger oder digitaler Form auf einem (Daten-)Träger (insbesondere auf Papier, Dia, CD-ROM, Computerfestplatte) oder online (insbesondere in Computernetzen, auf Websites) gilt als "Kopie des fotografischen Werks" oder einfach als "Kopie".
II. Ausführung des fotografischen Werks
Vorbehaltlich etwaiger schriftlicher Anweisungen des Auftraggebers liegt die Gestaltung des fotografischen Werks im alleinigen Ermessen des Fotografen. Insbesondere hat der Fotograf die alleinige Entscheidungsbefugnis über die technischen und künstlerischen Gestaltungsmittel wie Beleuchtung und Bildkomposition sowie die Auswahl der Mittel zur Umsetzung.
Bei der Ausführung des fotografischen Werks kann der Fotograf Assistenten seiner Wahl einsetzen.
Die für die Ausführung des fotografischen Werks erforderliche Ausrüstung wird vom Fotografen gestellt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass die für das fotografische Werk erforderlichen Orte, Objekte und Personen rechtzeitig zur Verfügung stehen.
Wenn der Auftraggeber einen Aufnahmetermin weniger als zwei Tage vor dem geplanten Termin auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt oder seinen Verpflichtungen, wie z. B. denen gemäss Abschnitt II.4, nicht nachkommt, hat der Fotograf Anspruch auf Ersatz der bereits entstandenen Kosten (einschliesslich Fremdkosten). Darüber hinaus hat der Fotograf Anspruch auf ein Honorar. Dieses Honorar richtet sich nach dem aktuellen Tarif der SIYU (Unverbindlicher SIYU-Leitfaden zur Berechnung fotografischer Auftragsarbeiten) und beträgt 50 % des Honorars, das gemäß dem Tarif für die Ausführung des abgesagten Aufnahmetermins geschuldet gewesen wäre.
Die Regelung in Abschnitt II.5 gilt auch, wenn ein Aufnahmetermin weniger als zwei Tage vor dem Termin aufgrund ungünstiger Wetterbedingungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Fotografen. Wenn der Auftraggeber verlangt, dass der Fotograf das fertige fotografische Werk oder Kopien dieses Werks (physisch oder elektronisch) versendet, geht die Transportgefahr auf den Auftraggeber über.
Das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar unterliegt der Mehrwertsteuer und ist, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen.
III. Haftung des Fotografen
Der Fotograf haftet, auch für Mängel, nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für das Handeln der Mitarbeiter und Assistenten des Fotografen.
Der Auftraggeber muss Mängel innerhalb von sechs Werktagen ab dem Lieferdatum des Werks schriftlich melden; andernfalls gilt das fotografische Werk als genehmigt und es können keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
IV. Nutzung des fotografischen Werks durch den Auftraggeber
a. Allgemeines
Der Auftraggeber darf das fotografische Werk nur für den mit dem Fotografen vereinbarten Zweck und Zeitraum nutzen. Ist kein Zeitraum vereinbart, bestimmt sich die Dauer nach dem Zweck des Auftrags. Jede vertragswidrige Nutzung verpflichtet den Auftraggeber, dem Fotografen eine Entschädigung in Höhe von 150 % des Honorars zu zahlen, das gemäss dem aktuellen SAB-Tarif (Schweizerische Arbeitsgemeinschaft der Bildagenturen und Archive) für die unbefugte Nutzung des fotografischen Werks geschuldet wird.
Nur der Auftraggeber ist berechtigt, das fotografische Werk im Rahmen der Vereinbarung mit dem Fotografen zu nutzen. Ohne eine gegenseitige schriftliche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Dritten das Recht zur Nutzung des fotografischen Werks einzuräumen.
Der Auftraggeber muss den Namen des Fotografen in geeigneter Form angeben, wenn er das Werk wie mit dem Fotografen vereinbart nutzt. Dies sollte ein ©-Symbol gefolgt von einer ähnlichen, mit dem Fotografen vereinbarten Notation enthalten (z. B. "Alle Rechte vorbehalten von ..."). Wenn die Anerkennung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber eine zusätzliche Entschädigung von 50 % des Honorars, das gemäss dem aktuellen SAB-Tarif für die unbefugte Nutzung des fotografischen Werks fällig wäre.
Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG) bleiben vorbehalten.
b. Rechte Dritter
Wenn der Auftraggeber den Fotografen angewiesen hat, bestimmte Personen im Rahmen des fotografischen Werks zu fotografieren, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass diese Personen ihre Einwilligung zur fotografischen Aufnahme und zur späteren Nutzung des fotografischen Werks im Rahmen des Vertragszwecks gegeben haben.
Wenn der Auftraggeber dem Fotografen Gegenstände und/oder Ausrüstungen zur Verfügung gestellt oder bestimmte Orte angegeben hat, die im Rahmen des fotografischen Werks fotografiert werden sollen, muss der Auftraggeber sicherstellen, dass keine Rechte Dritter die Erstellung des fotografischen Werks und seine spätere Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks beeinträchtigen.
Wenn die in den vorstehenden Absätzen genannten Verpflichtungen verletzt werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, dem Fotografen alle Zahlungen (z. B. Schadenersatz) zu ersetzen, die der Fotograf im Namen der Rechteinhaber möglicherweise leisten muss, und den Fotografen für alle Kosten zu entschädigen, die ihm im Zusammenhang mit der Beilegung der Situation entstehen (z. B. Kosten im Zusammenhang mit einem Vergleich oder einem Gerichtsverfahren).
V. Nutzung des fotografischen Werks durch den Fotografen
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, behält sich der Fotograf das Recht vor, das fotografische Werk für eigene Zwecke zu nutzen, unter anderem auf seiner eigenen Website, in Portfolios, auf Kunstausstellungen usw.
VI. Referenzen
Der Fotograf hat jederzeit das Recht, insbesondere in Publikationen (Internet, Printmedien), auf Ausstellungen und in Gesprächen mit potenziellen Auftraggebern auf seine Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen und das entstandene fotografische Werk zu präsentieren.
VII. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Verträge zwischen dem Auftraggeber und dem Fotografen unterliegen ausschliesslich Schweizerischem Recht.
Ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Fotografen.